Satzungsänderung 2004

§ 11  Die Mitgliederversammlung – Abs. 3


Alt
Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind vom Vorsitzenden auf Verlangen des Vorstandes oder auf Eingabe von mindestens eines Drittels der stimmberechtigen Mitglieder einzuberufen. Die Eingabe muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, begründet sein und den beabsichtigten Zweck angeben.


Neu
Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind vom Vorsitzenden auf Verlangen des Vorstandes oder auf Eingabe von mindestens eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Eingabe muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, begründet sein und den beabsichtigten Zweck angeben.


§ 12  Der Vorstand – Abs. 4


Alt
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: drei Personen, er gibt sich eine Geschäftsordnung/Geschäftsverteilungsplan.


Neu
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: drei bis fünf Personen, er gibt sich eine Geschäftsordnung / Geschäftsverteilungsplan.


§ 12  Der Vorstand – Abs. 5


Alt
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands


Neu
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, welche den Verein nach § 26 BGB vertreten.